Obligatorisches Bundesprogramm (OP)

Datum:Freitag, 14. August, 18.00 - 20.00 Uhr
Samstag, 22. August, 09.30 - 11.30 Uhr
Samstag, 29. August, 09.30 - 11.30 Uhr

Standblattausgabe jeweils eine 30 Minuten früher.
Erfahrungsgemäss ist die Auslastung am letzten Schiesstag sehr hoch, wir empfehlen daher, einen der früheren Termine zu benützen.
Vereine:Militärschiessverein Kölliken
Schiessverein Schorüti Kölliken-Holziken
Teilnehmer:- Armeeangehörige, sofern sie schiesspflichtig sind (siehe Merkblatt)
- Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Jungschützenkursen
- alle Schweizer Bürgerinnen und Bürger
- unter bestimmten Voraussetzungen auch Ausländerinnen und Ausländer (siehe Bestimmungen unten, Art 12)
Schiesspflichtig:2020 sind folgende Angehörigen der Armee schiesspflichtig: Soldaten, Gefreite, Korporale, Wachtmeister, Oberwachtmeister und Subalternoffiziere (Lt/Oblt), welche 2019 oder früher die Rekrutenschule absolviert haben.
Die Schiesspflicht dauert bis zum Jahre vor der Entlassung aus der Armee, längstens jedoch bis zum Ende des Jahre, in dem sie das 34. Altersjahr vollenden.
Armeeangehörige, welche 2020 aus der Armee entlassen werden, sind nicht mehr schiesspflichtig.
Armeeangehörige, welche ihre Dienstpflicht in der zweiten Jahreshälfte erfüllen, werden erst im darauffolgenden Jahr aus der Militärdienstpflicht entlassen und sind deshalb schiesspflichtig.
Mitzubringen:Pisa-Aufforderung
Militärischer Leistungsausweis bzw. Schiessbüchlein
Dienstbüchlein
Amtlicher Ausweis
persönliche Waffe inkl. Magazin und Gehörschutz
Betreuung:Die Schützinnen und Schützen werden durch die Schützenmeister der verschiedenen Vereine betreut.
Schiessprogramm:5 Schuss Einzel A5
5 Schuss Einzel B4
2 Schuss Serie B4 in 20s
3 Schuss Serie B4 in 20s
5 Schuss Serie B4 in 40s
Total 20 Schuss.

Vor dem A- und B-Programm können jeweils beliebig viele Proschüsse (kostenpflichtig) geschossen werden. Achtung: nicht verschossene Munition muss zurückgegeben werden, Munitionsbefehl!
Kosten:Für AdAs und Jungschützen gratis.
Nicht-Dienstpflichte bezahlen beim MSV einen Beitrag von 15 Franken für die Deckung der Unkosten.
Kostenpflichtig sind für alle Schützen die Probeschüssen: 60 Rp. pro Schuss.
Erfüllung &
Auszeichnung:
Die Schiesspflicht gilt als erfüllt, wenn mindestens 42 Punkte und nicht mehr als 3 Nuller geschossen werden.

Ab 66 Punkte (64 für Veteranen und U21; 63 für Seniorveteranen und U17) wird eine Anerkennungskarte abgegeben. Je 8 Karten von OP und Feldschiessen berechtigen zum Bezug der Feldmeisterschaftsmedaille. Seit 2007 wird die Anerkennungskarte nur noch abgegeben, wenn auch das Feldschiessen geschossen wird oder auf Wunsch.
Verbliebene:Schiesspflichtige, welche die Bedingungen des obligatorischen Programms nicht erfüllen, werden von der kantonalen Militärbehörde des Wohnortkantons mit persönlichem Marschbefehl zu einem besoldeten eintägigen Kurs für Verbliebene aufgeboten. Dieser Kurs wird in Zivil bestanden und an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet. (Art. 17 Schiessverordnung BR)


Auszug aus der Schiessverordnung

2. Abschnitt: Schiesspflicht und freiwillige Teilnahme

Art. 9 Umfang der Schiesspflicht
1 Die Schiesspflicht muss in einem anerkannten Schiessverein erfüllt werden.
2 Die kantonalen Militärbehörden veröffentlichen jedes Jahr die notwendigen Angabenüber die Erfüllung der Schiesspflicht.
3 Schiesspflichtige Subalternoffiziere, Unteroffiziere und Angehörige der Mannschafterfüllen bis zum Ende des Jahres vor der Entlassung aus der Militärdienstpflicht,längstens jedoch bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 34. Altersjahrvollenden, jährlich eine obligatorische Schiessübung.
4 Kostenlos ist die Teilnahme an:
a. Bundesübungen für die Angehörigen der Armee und Absolventinnen undAbsolventen von Jungschützenkursen;
b. Feldschiessen für die Teilnehmenden schweizerischer Nationalität;
c. Schiesskursen.

Art. 10 Schiesspflicht der Subalternoffiziere
1 Die schiesspflichtigen Subalternoffiziere können das Obligatorische Programm mit dem Sturmgewehr auf die Distanz 300m oder mit der Pistole auf die Distanz 25m schiessen.
2 Bestehen sie die Schiesspflicht mit dem Obligatorischen Programm 25m nicht, so müssen sie das Obligatorische Programm 300m schiessen.
3 Kommen sie ihrer Schiesspflicht nicht oder nicht vorschriftsgemäss in einem Schiessverein nach, so müssen sie die Schiesspflicht in einem Nachschiesskurs mit dem Sturmgewehr erfüllen.

Art. 10a Ausnahmen von der Schiesspflicht
Ausgenommen von der Schiesspflicht sind Subalternoffiziere:
a. des Psychologisch Pädagogischen Dienstes der Armee (PPD);
b. der Militärjustiz;
c. des militärischen Berufspersonals der Militärischen Sicherheit;
d. die nicht als am Sturmgewehr ausgebildet gelten.

Art. 11 Dispensation
Von der Schiesspflicht kann dispensiert werden, wer im betreffenden Jahr:
a. eine bestimmte Anzahl Tage Dienst leistet;
b. neu oder wieder mit einer persönlichen Handfeuerwaffe ausgerüstet wurde;
c. in Strafuntersuchung oder im Strafvollzug steht.

Art. 12 Freiwillige Teilnahme
1 Zur Teilnahme an Bundesübungen können zugelassen werden:
a. Schweizerinnen und Schweizer, die nicht der Armee angehören;
b. Ausländerinnen und Ausländer mit Niederlassungsbewilligung, sofern dem betreffenden Schiessverein für deren Teilnahme eine Bewilligung durch die kantonale Militärbehörde erteilt worden ist;
c. Ausländerinnen und Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung, sofern sie der kantonalen Militärbehörde eine amtliche Bestätigung nach Artikel 12 Absatz 3 des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 vorgelegt haben und diese Behörde dem betreffenden Schiessverein für deren Teilnahme eine Bewilligungerteilt hat.
2 Staatsangehörige, deren Heimatstaaten in Artikel 9 Absatz 1 der Waffenverordnungvom 21. September 1998 aufgeführt sind, benötigen zusätzlich eine Bewilligung der Zentralstelle Waffen (Art. 9 Abs. 2 der Waffenverordnung).