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Statuten
Statuten

Die in diesen Statuten verwendeten Personenbeschreibungen beziehen sich auf beide Geschlechter.

I. Name, Sitz und Zweck

Artikel 1
Der Militärschiessverein Kölliken, gegründet 1872, mit Sitz in Kölliken ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er bezweckt die Schiessfertigkeit seiner Mitglieder im Interesse der Landesverteidigung zu fördern und zu erhalten. Er führt die Bundesübungen gemäss den Vorschriften und Weisungen des VBS durch. Als ebenso wichtig erachtet der Verein die Förderung des sportlichen Schiessens, die Ausbildung des Nachwuchses, die Pflege guter Kameradschaft und der Beziehungen zu befreundeten Organisationen.

Der Verein gehört mit allen seinen Mitgliedern dem Regionalschiessverein Kölliken, dem Bezirksschützenverband Zofingen, dem Aargauer Schiesssportverband und dem Schweizer Schiesssportverband an. Er ist auch Mitglied der Unfallversicherung Schweizerische Schützenvereine.


II. Mitgliedschaft, Jahresbeitrag

Artikel 2
Der Verein besteht aus Aktivmitgliedern mit oder ohne Lizenz, Ehren-, Frei- und Passivmitgliedern. Er führt ein Mitgliederverzeichnis analog der Adressadministration des SSV.

Alle in bürgerlichen Ehren stehenden Schweizerinnen und Schweizer, ebenfalls Jugendliche, die im laufenden Jahr das 10. Altersjahr erreichen, können Mitglied des Vereins werden.

Ausländer können als Vereinsmitglied aufgenommen werden, wenn die Zustimmung der Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz des Kantons Aargau vorliegt.

Artikel 3
Die Anmeldung zum Eintritt kann mündlich oder schriftlich beim Vorstand erfolgen. Provisorische Mitgliedschaften (Lizenzen) bis zu einem Jahr können durch den Vorstand bewilligt werden. Die Generalversammlung entscheidet über definitive Aufnahme oder Abweisung.

Artikel 4
Angehörige der Armee und weitere Empfänger von Bundesleistungen, welche nur die Bundesübungen absolvieren, sind ohne persönliche Beitragsleistung zum Schiessen zugelassen, sie gelten nicht als Vereinsmitglieder.

Von Schützen (Nichtmitgliedern) deren freiwillige Tätigkeit sich auf die Teilnahme an den Bundesübungen beschränkt, kann ein Unkostenbeitrag erhoben werden. Weitere Verpflich-tungen dürfen ihnen nicht auferlegt werden.

Die Generalversammlung legt die Beitragspflicht fest. Jugendliche, Junioren, Veteranen, Seniorveteranen, Vorstand-, Ehren- und Freimitglieder können von der Beitragspflicht befreit werden.

Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie Aktivmitglieder. Passiv- und Freimitglieder, sowie Teilnehmer der Jungschützenkurse haben kein Antrags-, Stimm- und Wahlrecht.

Ins Veteranenalter eintretende Mitglieder werden mit deren Zustimmung vom Vorstand beim Verband Aargauischer Schützenveteranen als Mitglied angemeldet.

Artikel 5
Angehörige der Armee, die sich den Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane oder der Aufsichtsbehörde auf dem Schiessplatz nicht fügen, sind dem zuständigen Mitglied der kantonalen Schiesskommission zu melden.

Artikel 6
Mitglieder, die sich den Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane und der Aufsichtsbehörde auf dem Schiessplatz nicht fügen oder ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden.

Ebenso können Mitglieder ausgeschlossen werden, die den Interessen oder dem Ansehen des Vereins zuwiderhandeln. Wird das Ausschlussverfahren gegen ein Mitglied eingeleitet, muss mindestens zwei Wochen vor der Generalversammlung jedem stimmberechtigten Mitglied  eine schriftliche Einladung, unter Angabe dieses Traktandums, zugestellt werden.

Artikel 7
Mit dem Austritt bzw. Ausschluss erlischt jedes Anrecht sowohl auf das Vereinsvermögen als auch auf jegliche Auszahlung des Vereins. Der Austritt wird erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Vorstand rechtswirksam.

Artikel 8
Die ordentliche Generalversammlung legt die Jahresbeiträge und den Unkostenbeitrag fest.

Artikel 9
Zu Ehrenmitgliedern können von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes oder eines Vereinsmitgliedes ernannt werden:
• Personen, welche sich um den Verein oder um das Schiesswesen besonders verdient gemacht haben.
• Personen, die während mindestens 10 Jahren im Vereinsvorstand des MSV Kölliken tätig waren.


III. Organisation

Artikel 10
Die Organe des Vereins sind:
  • Generalversammlung
  • Vereinsversammlung
  • Vorstand
  • Rechnungsrevisoren
Artikel 11
Die ordentliche Generalversammlung findet in der Regel im I. Quartal des Jahres statt und erledigt folgende Geschäfte:
  • Begrüssung und Präsenz
  • Wahl der Stimmenzähler und des Tagespräsidenten
  • Abnahme des Protokolls
  • Mitgliedermutationen, Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern
  • Entgegennahme der Jahresberichte
  • Festsetzung der Jahresbeiträge und des Unkostenbeitrages
  • Abnahme der Jahresrechnung und des Budgets
  • Festlegung der Kompetenzsumme des Vorstandes sofern nicht im Budget enthalten
  • Entscheid über die Veranstaltung von Schiess- und anderen Vereinsanlässen.
  • Festlegung der Beiträge an Teilnehmer auswärtiger Anlässe
  • Genehmigung des Jahresprogrammes
  • Erläuterungen der Schiessvorschriften des Bundes und der Verbände
  • Wahlen: Vorstand, Präsident, Rechnungsrevisoren, Jungschützenleiter, Vereinstrainer, Fähnrich
  • Ehrungen
  • Beschlussfassung über Anträge
  • Änderung oder Ergänzung der Statuten
  • Fusion oder Auflösung des Vereins
Artikel 12
Der Vereinsversammlung obliegt die Organisation kommender Anlässe und Vorhaben.

Artikel 13
General- und Vereinsversammlungen können einberufen werden
  • durch den Vorstand
  • auf Begehren eines Fünftels der stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe der zu behandelnden Punkte. Einem solchen Begehren muss der Vorstand innert längstens zwei Monaten ab Eingang Folge leisten.
Jede Versammlung ist beschlussfähig, wenn deren Abhaltung den Mitgliedern durch schriftliche Einladung mindestens zwei Wochen vorher unter Nennung der Traktanden bekannt gegeben wurde. Nicht traktandierte Anträge können erst an der folgenden General- oder Vereinsversammlung behandelt werden.

Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen, sofern nicht anders beschlossen wird, durch offenes Handmehr. Bei Abstimmungen entscheidet das relative Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Wahlen im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen.

Der Vorsitzende (muss nicht zwingend der Präsident sein) stimmt mit, bei Stimmengleichheit hat er den Stichentscheid.

Für Abstimmungen über Statutenrevision, Fusion oder Auflösung des Vereins gelten die in den entsprechenden Artikeln festgelegten Mehrheitsverhältnisse.

Artikel 14
Die Amtsdauer aller gemäss Art. 11 gewählten Funktionäre dauert zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf und höchstens sieben Mitgliedern. Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert er sich selbst. Mehrfachfunktionen sind möglich.

Artikel 15
Der Vorstand setzt sich zusammen aus: Präsident, Vizepräsident, Aktuar, Kassier, Schützenmeistern, Jungschützenleitern, Munitionsverwalter, Schiesssekretär und nach Bedarf Materialverwalter, Vereinstrainer, Beisitzern.

Der Vorstand trägt die volle Verantwortung für die Vereinsleitung, die Verwaltung und die Berichterstattung. Er erledigt alle Geschäfte, die nicht der General- oder der Vereinsversammlung vorbehalten sind, insbesondere:
  • Vertretung des Vereins nach aussen
  • Aufstellung des Jahresprogramms z. h. der Generalversammlung
  • Vorbereitung und Leitung der Schiessübungen und anderen Vereinsanlässe
  • Vermögensverwaltung
  • Erstellen der Jahresrechnung und des Budgets
  • Erstellen der Rapporte und Berichte
  • Beschlussfassung über einmalige Ausgaben im Rahmen der im Budget festgelegten Kompetenzsumme
  • Vorbereitung der Geschäfte für die General- und Vereinsversammlung
  • Durchführung der Vereinsbeschlüsse und Handhabung der Statuten
  • Wahl der Delegierten in die übergeordneten Verbände
Artikel 16
Die Aufgabenverteilung im Vorstand wird durch den Vorstand selber geregelt und in einem separaten Pflichtenheft festgehalten. Das Pflichtenheft kann durch jedes Vereinsmitglied eingesehen werden.

Der Vorstand regelt die Stellvertretungen.

Artikel 17
Jedes Vorstandsmitglied ist dem Verein gegenüber für seine Amtsführung sowie für ihm anvertrautes Gut verantwortlich.

Artikel 18
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ausser dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorsitzende stimmt mit, bei Stimmengleichheit hat er den Stichentscheid.

Artikel 19
Die Rechnungsrevisioren sind verpflichtet nach Ablauf des Rechnungsjahres die Vereinsrechnung zu prüfen und hierfür zu Handen der Generalversammlung schriftlich Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.


IV. Finanzielles

Artikel 20
Das Vereins- und Rechnungsjahr dauert vom 16. Februar bis 15. Februar des darauffolgenden Jahres.

Artikel 21
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.


V. Allgemeines und Schlussbestimmungen

Artikel 22
Sämtliche Schiessübungen sind gemäss den ortsüblichen Vorschriften bekannt zu machen.

Artikel 23
Eine Revision der Statuten kann auf Antrag des Vorstandes oder auf Begehren von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Für die Vornahme der Änderung ist die Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Artikel 24
Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn die Zahl der Absolventen der Bundesübungen unter 15 gesunken ist oder auf Begehren des Vorstandes oder eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder. Für die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.

Das Vereinsvermögen ist zur Aufbewahrung dem Gemeinderat Kölliken vollständig zu übergeben. Das Geld ist zinstragend anzulegen. Erfolgt innert 10 Jahren die Gründung eines neuen Schiessvereins in der Gemeinde, der den in Art. 1 umschriebenen Zweck erfüllt, ist ihm das ganze Vermögen zur freien Verfügung zu übergeben. Erfolgt innert der genannten Frist keine Neugründung, geht das ganze Vermögen an die Schweizer Paraplegiker Stiftung in Nottwil.

Artikel 25
Vorstehende Statuten sind an der heutigen Generalversammlung angenommen worden. Sie treten nach der Genehmigung durch den Aargauer Schiessportverband und die Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz des Kantons Aargau in Kraft. Die bisherigen Statuten vom 4. Dezember 1946 sowie alle darauf bezüglichen Beschlüsse werden dadurch aufgehoben.


Kölliken, 10. März 2012
Militärschiessverein Kölliken
Präsident: Heinz Burgherr
Aktuar: Norbert Hochuli

Genehmigt durch den Aargauer Schiesssportverband
Menziken/Lenzburg, 04. Juni 2012
Präsident: Werner Häusermann
AL Administration: Brigitte Vogel

Genehmigt durch Abt. Militär und Bevölkerungsschutz des Kantons Aargau
Aarau, 06. Juni 2012
Der Chef: Oberst Martin Widmer